Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer (verdeckten) Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht (BFH vom 9.6.1997, STEUER-TELEX 1997, 501).
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