Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob bei der Gewinnfeststellung 1978 die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs zu beachten sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Aufgrund der Selbstanzeige vom 7. Februar 1989 (§ 371 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) bekannt, daß die Klägerin seit 1948 Teile des Vorratsvermögens nicht aktiviert hatte.
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