BFH - Beschluss vom 07.06.2010
VIII B 24/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1840
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2140/08

Formlose Mitteilungspflichten eines Gerichts über Verfügungen und Beschlüsse bzgl. der Ladung von Zeugen

BFH, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen VIII B 24/10

DRsp Nr. 2010/14968

Formlose Mitteilungspflichten eines Gerichts über Verfügungen und Beschlüsse bzgl. der Ladung von Zeugen

1. NV: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der benachteiligte Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat. 2. NV: Hat das FG den Klägern die prozessleitende Ladung einer Zeugin verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilt, beruht das Urteil nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich die Kläger auf die Einvernahme der Zeugin einlassen, anstatt zur ausreichenden eigenen Vorbereitung die Vertagung der Beweisaufnahme zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

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