OLG Brandenburg - Urteil vom 25.07.2007
7 U 192/06
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 Satz 1 ; GmbHG § 15 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3/05

Formpflicht bei Treuhandverträge zwischen Gesellschaftern

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 7 U 192/06

DRsp Nr. 2007/15157

Formpflicht bei Treuhandverträge zwischen Gesellschaftern

1. Treuhandverträge einer Produktionsgesellschaft sind gem. § 15 Abs. 4 GmbHG in notarieller Form zu schließen. Die Annahme eines konkludenten Formverzichts kann schon allein aus steuerlichen Beweiszwecken nicht getroffen werden. Eine Heilung gemäß § 242 BGB ist nur möglich, wenn das aus der Rechtsfolge resultierende Ergebnis für beide Parteien untragbar wäre. 2. Aufwendungen, die in Annahme des unwirksamen Treuhandvertrages getätigt werden, können nach den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag zurückverlangt werden. 3. Der Kläger kann sich nicht auf eine Rückwirkung seiner Klageschrift berufen, wenn zwischen Einreichung und Zustellung über acht Monate vergangen sind. Hat er diese Zeit tatenlos hat verstreichen lassen, ist ihm ein Mitverschulden gem. § 167 ZPO anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 Satz 1 ; GmbHG § 15 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.