Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 08.12.2011 am 31.12.2015 geendet hat.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2015 nicht mit Ablauf des 31.12.2015 aufgelöst worden ist.
3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Produktionsleiter weiter zu beschäftigen.
4.Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags bleibt es bei der Klageabweisung.
5.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Befristung vom 08.12.2011 beendet wurde oder durch Kündigung vom 23.06.2015 zum 31.12.2015 geendet hat.
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