LG Stuttgart, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 106/17
Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 13 Monaten für Ansprüche aus einem Bausparkassen-/VersicherungsvertretervertragZulässigkeit eines Teilurteils
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 10 U 22/19
DRsp Nr. 2019/17345
Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 13 Monaten für Ansprüche aus einem Bausparkassen-/VersicherungsvertretervertragZulässigkeit eines Teilurteils
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreter- bzw. Bausparkassen- / Versicherungsvertretervertrag in 13 Monaten ab dem Ende des Monats verjähren, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätestens aber in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1BGB insgesamt gem. § 307 Abs. 1 u Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam (entgegen OLG Stuttgart Urteil vom 28.10.2010 - 7 U 95/10).
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