LG Traunstein, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 485/16
Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Vertragshändlervertrag
OLG München, Teilurteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 3 U 1551/17
DRsp Nr. 2018/17276
Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Vertragshändlervertrag
1. Auch im Verkehr zwischen Unternehmen muss sich ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen an § 309 Nr. 3BGB messen lassen, da diese Vorschrift als konkretisierte Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB auch unter Unternehmen anwendbar ist.2. Die Beschränkung der Aufrechnung auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenforderungen entspricht exakt dem gesetzlich zugelassenen Umfang.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 1 O 485/16, vom 18.04.2017 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die dort ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung von Auskunft an die Beklagte erfolgt, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 ... Kräne des Typs ... an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten ... geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.
II. III. IV. V.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.