OLG Brandenburg - Urteil vom 09.01.2019
7 U 73/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; HGB § 377 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 359/16

Formularmäßige Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses für eine Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 73/18

DRsp Nr. 2019/1039

Formularmäßige Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses für eine Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr

Zwar erfordert die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB grundsätzlich keine Form. Die Vertragsparteien können aber durch die Einbeziehung von AGB eine abweichende Regelung treffen und ein Schriftformerfordernis vereinbaren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 11 O 359/16 - in Ziff. 2. des Urteilsausspruchs dahin abgeändert, dass Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erst seit dem 01. September 2016 zu zahlen sind. Wegen des Zinsmehranspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsrechtszuge beträgt 16.084,00 €.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; HGB § 377 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage stattgegeben.

1.