Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.:
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsrechtszuge beträgt 16.084,00 €.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage stattgegeben.
1.
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