OLG Hamm - Urteil vom 04.09.2019
31 U 108/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 407/17

Formularmäßige Vereinbarung von Bereitstellungszinsen in einem Darlehensvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 31 U 108/18

DRsp Nr. 2020/1983

Formularmäßige Vereinbarung von Bereitstellungszinsen in einem Darlehensvertrag

1. Eine Vereinbarung über vom Darlehensnehmer für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens zu zahlenden Bereitstellungszinsen stellt eine Preishauptabrede dar, die nicht der Inhaltskontrolle, sondern lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 S. 2 BGB unterliegt. 2. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind auch die konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse des Darlehensnehmers in die Betrachtung einzubeziehen. Ist eine Klausel für den typischen Kunden intransparent, für die konkrete Vertragspartei, etwa einen Juristen, aber verständlich, so kann ihre Unwirksamkeit im Individualprozess nicht mehr aus einer Verletzung des Transparenzgebots hergeleitet werden. 2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Bereitstellungszinses von 0,25% p.M. stellt sich nicht als sittenwidrig gem. § 138 BGB dar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.09.2018 verkündete Urteil der 6 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.: 6 O 407/17) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.