OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.02.2011
17 U 138/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 554
NJW-RR 2011, 632
WM 2011, 782
ZIP 2011, 460
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 193/10

Formularmäßige Vereinbarung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in den AGB einer Bank

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 17 U 138/10

DRsp Nr. 2011/6087

Formularmäßige Vereinbarung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in den AGB einer Bank

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts verwendete Klausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten ..." ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die - in Verbrauchern gegenüber unzulässiger Weise - ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung).

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für das Führen von Darlehenskonten.