I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2020 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Der Kläger (geboren am .....1972) bewarb sich am 06.01.2020 mit um 08.27 Uhr eingegangener E-Mail bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle "(Junior) Key-Account Manager (w/m/d)". Wegen des Ausschreibungstextes wird auf Blatt 17 f der Akte verwiesen. Unter anderem heißt es dort:
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