I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung als Vermögensübertragung im Sinne des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anzusehen ist mit der Folge, dass der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG. Komplementärin ist die Q. Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH), an deren Stammkapital zunächst Herr I. Q. zu 80% sowie Frau D1. Q. zu 20% beteiligt waren. Herr I. Q. (80%) und Frau D1. Q. (20%) waren ursprünglich auch die alleinigen Kommanditisten der Klägerin.
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