OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2020
26 W 2/19 (AktE)
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 513/03

Formwechsel einer AGSqueeze-out-BeschlussGerichtliche Bestimmung einer angemessenen BarabfindungErtragswertmethode als geeignete und anerkannte Methode der UnternehmensbewertungZum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitete Maßnahmen zur Werterhöhung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 26 W 2/19 (AktE)

DRsp Nr. 2022/8137

Formwechsel einer AG Squeeze-out-Beschluss Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung Ertragswertmethode als geeignete und anerkannte Methode der Unternehmensbewertung Zum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitete Maßnahmen zur Werterhöhung

Preise, die nach dem Stichtag für bestimmte Konzernbereiche erzielt werden, sind bei der Unternehmenswertermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn die beschlossenen Maßnahmen zum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitet sind und weder Zeitpunkt, Preis noch Käufer feststehen.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 14) und der Antragstellerinnen zu 15) und 28) vom 9.05.2019 sowie der Antragstellerin zu 9) vom 16.05.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6.02.2019 - 20 O 513/03 (AktE) - werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.