BFH - Urteil vom 20.11.2006
VIII R 45/05
Normen:
UmwStG (1995) § 14 § 18 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 793
GmbHR 2007, 390
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3961/04

Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

BFH, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 45/05

DRsp Nr. 2007/4887

Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

Die formwechselnde Umwandlung einer KapG in eine PersG ist mit einem Vermögensübergang i. S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 verbunden (Hinweis auf BFH-Urt. v. 15.6.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754).

Normenkette:

UmwStG (1995) § 14 § 18 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die Eheleute X. waren Anteilseigner der X-GmbH (Betriebs-GmbH) sowie Mitunternehmer der X-GbR (Besitz-GbR). Am 13. Juli 1998 beschlossen die Eheleute zum einen, die X-GmbH mit steuerrechtlicher Wirkung zum 2. Januar 1998 in die X-KG (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) formwechselnd umzuwandeln; zum anderen wurden --jeweils unter der aufschiebenden Bedingung des Handelsregistereintrags der X-KG-- die Anteile an der Besitz-GbR sowie der im Sonderbetriebsvermögen von H.X. gehaltene Grundbesitz der X-KG übertragen. An der X-KG, die am 28. Oktober 1998 im Handelsregister eingetragen wurde, waren neben der X. Verwaltungs-GmbH (Komplementärin) die Eheleute als Kommanditisten beteiligt.

Am 16. Dezember 1998 veräußerten die Eheleute ihre Kommanditanteile sowie ihre Komplementär-Beteiligungen an ihre Tochter (C.X.). Der hierbei erzielte Gewinn (... DM) wurde bei Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 erstmals im Anschluss an eine Betriebsprüfung berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2003).