I. Die Eheleute X. waren Anteilseigner der X-GmbH (Betriebs-GmbH) sowie Mitunternehmer der X-GbR (Besitz-GbR). Am 13. Juli 1998 beschlossen die Eheleute zum einen, die X-GmbH mit steuerrechtlicher Wirkung zum 2. Januar 1998 in die X-KG (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) formwechselnd umzuwandeln; zum anderen wurden --jeweils unter der aufschiebenden Bedingung des Handelsregistereintrags der X-KG-- die Anteile an der Besitz-GbR sowie der im Sonderbetriebsvermögen von H.X. gehaltene Grundbesitz der X-KG übertragen. An der X-KG, die am 28. Oktober 1998 im Handelsregister eingetragen wurde, waren neben der X. Verwaltungs-GmbH (Komplementärin) die Eheleute als Kommanditisten beteiligt.
Am 16. Dezember 1998 veräußerten die Eheleute ihre Kommanditanteile sowie ihre Komplementär-Beteiligungen an ihre Tochter (C.X.). Der hierbei erzielte Gewinn (... DM) wurde bei Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 erstmals im Anschluss an eine Betriebsprüfung berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2003).
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