FG Hessen - Urteil vom 26.01.2022
9 K 844/20
Normen:
EStG § 15a Abs. 2; UmwStG § 4; UmwStG § 12; UmwStG § 21;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 1329

Formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH; Verrechnung mit vormalig festgestelltem verrechenbaren Verlust des früheren Kommanditisten bei späterer Veräußerung seiner GmbH-Anteile

FG Hessen, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 9 K 844/20

DRsp Nr. 2022/5631

Formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH; Verrechnung mit vormalig festgestelltem verrechenbaren Verlust des früheren Kommanditisten bei späterer Veräußerung seiner GmbH-Anteile

Orientierungssätze: Nach formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH kommt bei späterer Veräußerung der GmbH-Anteile des früheren Kommanditisten eine Verrechnung mit dessen vormalig festgestellten verrechenbaren Verlusts nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 2; UmwStG § 4; UmwStG § 12; UmwStG § 21;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Veräußerungsgewinns i.H.v. 1.450.000 € des Klägers aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A GmbH im Streitjahr 2017.

Die GmbH ist im Jahr 2001 durch Formwechsel aus der A GmbH & Co. KG hervorgegangen, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.

Mit Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom 13.11.2007 wurde - soweit vorliegend streitig und von Interesse - für den Kläger ein verrechenbarer Verlust i.H.v. 397.401 DM (= 203.187,90 €) festgestellt.

Dieser festgestellte Verlust ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - unverändert geblieben.

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