Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Veräußerungsgewinns i.H.v. 1.450.000 € des Klägers aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A GmbH im Streitjahr 2017.
Die GmbH ist im Jahr 2001 durch Formwechsel aus der A GmbH & Co. KG hervorgegangen, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.
Mit Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom 13.11.2007 wurde - soweit vorliegend streitig und von Interesse - für den Kläger ein verrechenbarer Verlust i.H.v. 397.401 DM (= 203.187,90 €) festgestellt.
Dieser festgestellte Verlust ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - unverändert geblieben.
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