I. Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung "I. & M." auf. Im Innenverhältnis sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.
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