OLG Köln - Urteil vom 09.11.2006
8 U 42/06
Normen:
StBGebV § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 462
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 34/04

Formwidrige Honorarforderung des Steuerberaters bei Unterzeichnung mit eingescannter Unterschrift

OLG Köln, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 8 U 42/06

DRsp Nr. 2007/8355

Formwidrige Honorarforderung des Steuerberaters bei Unterzeichnung mit eingescannter Unterschrift

»Eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, genügt nicht den Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBerGebV.«

Normenkette:

StBGebV § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung "I. & M." auf. Im Innenverhältnis sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.