FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2022
4 V 1340/22
Normen:
FGO § 52d S. 1;

Formwirksamkeit eines gestellten Antrags eines Rechtsanwalts auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 4 V 1340/22

DRsp Nr. 2022/12228

Formwirksamkeit eines gestellten Antrags eines Rechtsanwalts auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids

Tenor

1.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des - der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 zugrundeliegenden - Grunderwerbsteuerbescheids sowie der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner setzte mit einem - nicht näher bezeichneten - Grunderwerbsteuerbescheid gegen den Antragsteller Grunderwerbsteuer fest. Über den hiergegen gerichteten Einspruch wurde - in nicht näher bezeichneter Weise - mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 2022 entschieden.