Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des - der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 zugrundeliegenden - Grunderwerbsteuerbescheids sowie der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Der Antragsgegner setzte mit einem - nicht näher bezeichneten - Grunderwerbsteuerbescheid gegen den Antragsteller Grunderwerbsteuer fest. Über den hiergegen gerichteten Einspruch wurde - in nicht näher bezeichneter Weise - mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 2022 entschieden.
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