BFH - Urteil vom 14.08.1997
III R 55/95
Normen:
InvZulG (1986) § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 575
BFH/NV 1998, 673
BFHE 185, 86
BStBl II 1998, 355
DB 1998, 503
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Forschungs- und Entwicklungszulage für befreite Körperschaft

BFH, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen III R 55/95

DRsp Nr. 1998/3381

Forschungs- und Entwicklungszulage für befreite Körperschaft

»Einer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft steht eine Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 nicht zu.«

Normenkette:

InvZulG (1986) § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Konzern in Japan, ist eine Körperschaft japanischen Rechts, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat. Sie unterhält im Inland seit 1. Dezember 1987 eine selbständige, nicht im Handelsregister eingetragene Repräsentanz. In dieser Repräsentanz werden Informationen beschafft, Testreihen durchgeführt und Produktentwicklungen betrieben. Diese Tätigkeiten kommen der Produktionstätigkeit der Klägerin in Japan zugute. Die Repräsentanz erfüllt nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. e des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Japan (DBA-Japan) vom 22. April 1966 (BStBl I 1967, 59) nicht den Betriebsstättenbegriff des DBA und unterliegt damit nicht der deutschen Besteuerung.