Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Konzern in Japan, ist eine Körperschaft japanischen Rechts, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat. Sie unterhält im Inland seit 1. Dezember 1987 eine selbständige, nicht im Handelsregister eingetragene Repräsentanz. In dieser Repräsentanz werden Informationen beschafft, Testreihen durchgeführt und Produktentwicklungen betrieben. Diese Tätigkeiten kommen der Produktionstätigkeit der Klägerin in Japan zugute. Die Repräsentanz erfüllt nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. e des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Japan (DBA-Japan) vom 22. April 1966 (BStBl I 1967, 59) nicht den Betriebsstättenbegriff des DBA und unterliegt damit nicht der deutschen Besteuerung.
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