1. Unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 23. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 wird das Finanzamt verpflichtet, der Klägerin das am 27. Oktober 2008 bestehende Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 7.233,76 EUR zu erstatten.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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