Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG; Nachweis eines tatsächlich betriebenen Studiums
FG Münster, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 14 K 7166/01 E
DRsp Nr. 2003/14061
Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24UmwStG; Nachweis eines tatsächlich betriebenen Studiums
1. Eine Ansparrücklage kann nach der Einbringung eines Betriebes nach § 24UmwStG nur dann fortgeführt werden, wenn der Betrieb als solcher unverändert fortgeführt wird.2. Voll berufstätige Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein Studium nur beim Nachweis tatsächlichen Studierens und näherer Darlegung der Aufwendungen als Studienkosten absetzen.Eine Ansparrücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Betrieb, in dem die Rücklage gebildet worden ist, in eine Personengesellschaft eingebracht wird.