FG Münster - Urteil vom 15.05.2003
14 K 7166/01 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1368

Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG; Nachweis eines tatsächlich betriebenen Studiums

FG Münster, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 14 K 7166/01 E

DRsp Nr. 2003/14061

Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG; Nachweis eines tatsächlich betriebenen Studiums

1. Eine Ansparrücklage kann nach der Einbringung eines Betriebes nach § 24 UmwStG nur dann fortgeführt werden, wenn der Betrieb als solcher unverändert fortgeführt wird.2. Voll berufstätige Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein Studium nur beim Nachweis tatsächlichen Studierens und näherer Darlegung der Aufwendungen als Studienkosten absetzen.Eine Ansparrücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Betrieb, in dem die Rücklage gebildet worden ist, in eine Personengesellschaft eingebracht wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 und 7 EStG und die Abzugsfähigkeit von Studienkosten.