LSG Hessen - Urteil vom 15.02.2023
L 6 P 66/20
Normen:
SGB XI § 110 Abs. 1; SGB XI § 110 Abs. 3; SGB XI § 110 Abs. 4;
Fundstellen:
r+s 2023, 868
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 P 1/18

Fortbestand einer privaten Pflegepflichtversicherung; Ausschluss der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages durch den Versicherungsträgers bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs

LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 6 P 66/20

DRsp Nr. 2024/3936

Fortbestand einer privaten Pflegepflichtversicherung; Ausschluss der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages durch den Versicherungsträgers bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs

1. Die außerordentliche fristlose Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 110 Abs. 4 SGB XI ist selbst bei schweren Verfehlungen des Versicherungsnehmers, wie z.B. der Einreichung von Rechnungen von Leistungserbringern in Betrugsabsicht, ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kontrahierungszwang des wegen eines Vertragsschlusses angegangenen privaten Krankenversicherungsunternehmens für den Bereich der privaten Krankenversicherung erst am Folgetag einsetzt.