I.
Streitpunkt ist der Fortbestand eines Verlustabzugs bei der aufnehmenden Gesellschaft nach einer sog. Abwärtsverschmelzung.
An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war die X-GmbH zunächst zu 50 v.H. beteiligt. Im Mai 1997 (Streitjahr) erwarb die X-GmbH die restlichen 50 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin von der Y-e.G. Die X-GmbH kaufte in diesem Zusammenhang auch Forderungen, die der Y-e.G. gegen die Klägerin zustanden, zum Nominalwert von insgesamt 1,28 Mio. DM. Geschäftsgegenstand der Klägerin war ab diesem Zeitpunkt die Erbringung von Generalunternehmerleistungen durch Beauftragung Dritter. Der Geschäftsgegenstand der X-GmbH bestand in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienwirtschaft, im Herstellen und Betreiben von Wärmeversorgungsanlagen, in der Wärmeversorgung, der Gas- und Wasserinstallation sowie dem Erwerb und der Veräußerung von Immobilien.
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