OLG Dresden - Beschluss vom 08.07.2021
4 W 431/21
Normen:
GKG § 68; GKG § 63; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 825/21

Fortbestand und Leistungen aus einer KrankentagegeldversicherungBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWert der geschuldeten LeistungBemessung eines Feststellungsantrages

OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 4 W 431/21

DRsp Nr. 2021/15151

Fortbestand und Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wert der geschuldeten Leistung Bemessung eines Feststellungsantrages

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Krankentagegeldversicherung bemisst sich nicht nach dem dreieinhalbjährigen Betrag der geschuldeten Prämie, sondern nach dem Wert der geschuldeten Leistung; regelmäßig kann hier eine Bezugsdauer von sechs Monaten zugrunde gelegt werden. 2. Werden Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für einen abgrenzbaren Zeitraum neben einem Antrag auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht, anhängig gemacht, liegt nur für den Leistungszeitraum eine Teilidentität vor, die es rechtfertigt, den Feststellungsantrag mit lediglich 20% des für diesen Zeitraum vereinbarten Krankentagegeldes zu bemessen; für den Restzeitraum ist der für Feststellungsanträge übliche Abschlag von 20% anzusetzen.

1. Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2012 - 3 O 825/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 9.859,20 € festgesetzt:

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68; GKG § 63; RVG § 32 Abs. 2;