FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2014
6 K 1008/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3;

Fortbestehen der personellen Verflechtung bei Beherrschungsidentität trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens bei Fortfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 1008/08

DRsp Nr. 2015/5856

Fortbestehen der personellen Verflechtung bei Beherrschungsidentität trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens bei Fortfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

1. In den Fällen der sog. Beherrschungsidentität ist eine personelle Verflechtung auch für den Fall anzunehmen, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen. 2. Trotz des Bestehens von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern kann die personelle Verflechtung fortbestehen, wenn der gemeinsame Zweck ungeachtet im Einzelfall bestehender Differenzen noch über mehrere Jahre weiterverfolgt wird. 3. Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, so liegt bezüglich des Besitzunternehmens grundsätzlich eine Betriebsaufgabe vor. Die zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Wirtschaftsgüter werden mit dem Wegfall der Voraussetzungen notwendiges Privatvermögen mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand