Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers für sein Kind A, geboren am 15.11.1998.
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