OLG Celle - Beschluss vom 29.05.2012
6 U 15/12
Normen:
HGB § 128 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1550
BauR 2012, 1693
NJW-RR 2012, 1065
ZIP 2012, 1811

Fortbestehen einer in England nicht mehr existierenden Limited in der Bundesrepublik Deutschland

OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 6 U 15/12

DRsp Nr. 2012/10690

Fortbestehen einer in England nicht mehr existierenden Limited in der Bundesrepublik Deutschland

Hört eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in England hat, dort auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftenregister gelöscht wird, besteht sie, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortsetzt, hier fort, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, als offene Handelsgesellschaft, sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

HGB § 128 S. 1;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).