FG Münster - Urteil vom 17.03.2004
10 K 6366/02 E
Normen:
EStG § 12 Nr.1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 229
EFG 2005, 185

Fortbildungskosten

FG Münster, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 10 K 6366/02 E

DRsp Nr. 2005/943

Fortbildungskosten

1. Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung sind als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Ausgaben handelt, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. 2. Für eine Grundschullehrerin erfüllt die Ausbildung zur Tanzleiterin Kindertanz diese Voraussetzung. 3. Kosten für eine Tanzleiterausbildung Internationale Folklore können nicht anerkannt werden, da nach dem Inhalt des Seminarprogramms nicht zu erkennen ist, dass es sich hier um einen Kurs handelt, der speziell auf Grundschullehrer zugeschnittene didaktische und pädagogische Inhalte vermittelt.

Normenkette:

EStG § 12 Nr.1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung verschiedener durch Kurse bedingter Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.