FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2002
7 K 2932/01 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 968

Fortbildungskosten; Arzt; Sportmedizin; Wintersportlehrgang; Private Mitveranlassung; Teilnahmegebühr - Private Mitveranlassung von Fortbildungskosten zum Zecke des Erwerbs der Zusatzbezeichnung Arzt für Sportmedizin im Rahmen eines Wintersportlehrgangs

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 7 K 2932/01 E

DRsp Nr. 2002/12098

Fortbildungskosten; Arzt; Sportmedizin; Wintersportlehrgang; Private Mitveranlassung; Teilnahmegebühr - Private Mitveranlassung von Fortbildungskosten zum Zecke des Erwerbs der Zusatzbezeichnung "Arzt für Sportmedizin" im Rahmen eines Wintersportlehrgangs

Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Arztes für die notwendige Teilnahme an einem 2-wöchigen Wintersportlehrgang zum Zwecke des Erwerbs der Zusatzbezeichnung "Arzt für Sportmedizin" können - mit Ausnahme der Teilnahmegebühr - nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ihre nicht unwesentliche private Mitveranlassung durch das im Vordergrund stehende Skifahren, die touristische Ausrichtung von Veranstaltungsort und -zeit sowie die freie Verfügbarkeit von 3 Vormittagen indiziert wird. Die Festlegung der Veranstaltungsbedingungen durch den zuständigen ärztlichen Fachverband und das Fehlen von Alternativangeboten gebieten keine abweichende Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Sportkurs als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit .