In der Einkommensteuererklärung 1995 beantragte die Klägerin, Aufwendungen für ein (Erst-)Studium an der Hochschule für ökonomie und Management i. H. v. 5.190,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bis zur Aufnahme des Studiums hatte die Klägerin ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma A. Nach ihrer zweijährigen Ausbildung erhielt sie in 4 1/2 Jahren dreimal befristete Arbeitsverträge. Im Jahr 1995 begann die Klägerin das Abendstudium. Seit dem 01.01.1996 hat sie einen festen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat der Klägerin in einem Schreiben vom 23.02.1996 bestätigt, das Studium gelte als Voraussetzung für eine Festeinstellung und die weitere Tätigkeit bei der Firma A.
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