FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2000
V 221/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen V 221/98

DRsp Nr. 2001/2553

Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung

Aufwendungen für ein Studium an einer Hochschule bzw. Fachhochschule, durch das erstmals ein Hochschulgrad erlangt werden soll, sind grundsätzlich als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu behandeln. Von diesem Grundsatz abweichend sind die Aufwendungen als Fortbildungskosten (Werbungskosten) anzuerkennen, wenn sich das Erststudium als Aufbaustudium darstellt, das die bisherige Berufsausbildung ergänzt, die Kenntnisse der Erstausbildung voraussetzt und weiterhin diese vorhandenen Kenntnisse bei Beginn des Studiums geprüft werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für ein Aufbaustudium des Klägers an der privaten Fachhochschule Nordakademie mit dem angestrebten Abschluss "Diplom-Betriebswirt (FH)" bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten (WK) in voller Höhe oder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich beschränkt abzugsfähig sind.