I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler als Berufsausbildungs- oder als Fortbildungskosten zu qualifizieren sind.
Der am 5.4.1945 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Er war bis Mitte des Jahres 1993 als Geschäftsführer bei einem Tochterunternehmen des "A" Konzerns in der Computerbranche angestellt. Danach war er ohne Arbeit und bezog Arbeitslosengeld.
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