Streitig ist, ob als Werbungskosten voll abziehbare Fortbildungskosten oder als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbare Ausbildungskosten vorliegen.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (Fachhochschule). Er hat das Studium im Studiengang Produktionstechnik abgeschlossen und diesen akademischen Grad im 1985 erworben. Vorher war er zwischen 1976 und 1982 Soldat bei der Bundeswehr und hatte dabei die Pilotenlizenz für Hubschrauber erworben. Während seiner Bundeswehrzeit war der Kläger überwiegend als Hubschrauberpilot eingesetzt.
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