FG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2002
16 K 658/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 134
EFG 2002, 1585

Fortbildungskosten; Fluglizenzerweiterung; Ausbildungskosten; Verkehrspilot; Abgeschlossene Berufsausbildung; Vorweggenommene Werbungskosten - Aufwendungen zur Erweiterung der Flugberechtigung als vorweggenommene Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 16 K 658/99 E

DRsp Nr. 2002/18025

Fortbildungskosten; Fluglizenzerweiterung; Ausbildungskosten; Verkehrspilot; Abgeschlossene Berufsausbildung; Vorweggenommene Werbungskosten - Aufwendungen zur Erweiterung der Flugberechtigung als vorweggenommene Werbungskosten

Aufwendungen eines nach Abschluss seiner Berufsausbildung als Verkehrspilot zwischenzeitlich als Produktmanager tätigen Steuerpflichtigen zum Erwerb der Flugberechtigung für einen weiteren Flugzeugtyp können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ihr konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung als Pilot und damit ihr Charakter als Fortbildungskosten durch parallele Bewerbungen bei Luftfahrtunternehmen belegt wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob als Werbungskosten voll abziehbare Fortbildungskosten oder als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbare Ausbildungskosten vorliegen.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (Fachhochschule). Er hat das Studium im Studiengang Produktionstechnik abgeschlossen und diesen akademischen Grad im 1985 erworben. Vorher war er zwischen 1976 und 1982 Soldat bei der Bundeswehr und hatte dabei die Pilotenlizenz für Hubschrauber erworben. Während seiner Bundeswehrzeit war der Kläger überwiegend als Hubschrauberpilot eingesetzt.