FG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2002
3 K 2300/99 E
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1221

Fortbildungskosten; Steuerfachgehilfe; Fahrtkosten; Steuerberaterprüfung; Lernarbeitsgemeinschaft; Werbungskostenabzug - Aufwendungen eines Steuerfachgehilfen für Fahrten zu Lernarbeitsgemeinschaften als Fortbildungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 2300/99 E

DRsp Nr. 2002/13766

Fortbildungskosten; Steuerfachgehilfe; Fahrtkosten; Steuerberaterprüfung; Lernarbeitsgemeinschaft; Werbungskostenabzug - Aufwendungen eines Steuerfachgehilfen für Fahrten zu Lernarbeitsgemeinschaften als Fortbildungskosten

1. Aufwendungen eines angestellten Steuerfachgehilfen für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (Fortbildungskosten). 2. Hierin enthaltene Fahrtkosten für die Teilnahme an Lernarbeitsgemeinschaften in den Privatwohnungen der Teilnehmer können indessen nur als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Ausschluss einer nicht nur untergeordneten privaten Mitveranlassung durch den Nachweis des konkreten Gegenstands und Verlaufs der einzelnen Veranstaltungen zur Überzeugung des Gerichts belegt werden kann. Eine Beweisvorsorge durch Aufzeichnungen ist insoweit zumutbar.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: