Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte nach den Regelungen für Dienstreisen als Werbungskosten anzuerkennen sind oder nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - zu gewähren ist.
Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Neben dieser Tätigkeit nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an den Beruflichen Schulen in A teil. Die Fortbildungsmaßnahme begann am 1. August 2000 und sollte bis zum Juli 2004 andauern.
Die Schulzeiten waren dienstags und freitags von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr.
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