Nach Auffassung des BFH dient eine Seereise auf einem komfortablen, mit allen entsprechenden Freizeiteinrichtungen ausgestatteten Fährschiff zu einem von Touristen gern aufgesuchten Hafen im Ausland (im Streitfall: Helsinki) erfahrungsgemäß auch der Befriedigung privater Interessen. Des weiteren kam der Tatsache, daß angesichts der verhältnismäßig kurzen Reisedauer von 73 Stunden nach dem Einschiffen der Samstagvormittag und der Samstagabend zur freien Verfügung stand, eine entscheidende Bedeutung zu.
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