FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2011
6 K 6032/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1087

Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause Behördeninterner Informationsaustausch zwischen Betriebsprüfer und Steuerfahnder als Prüfungshandlung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 6 K 6032/08

DRsp Nr. 2012/2891

Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause Behördeninterner Informationsaustausch zwischen Betriebsprüfer und Steuerfahnder als Prüfungshandlung

1. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, nicht aber der Austausch von Rechtsauffassungen. Es muss sich um Ermittlungshandlungen des Außenprüfers handeln; Handlungen der Veranlagungsstelle genügen nicht. 2. Danach besteht eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO auch dann fort, wenn der Außenprüfer über einen Zeitraum von sechs Jahren ohne Kenntnis des Steuerpflichtigen lediglich mit dem Steuerfahnder prüfungsrelevante Informationen austauscht. Dies genügt für die Annahme von Ermittlungshandlungen i. S. d. Vorschrift. 3. Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 S. 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Frist für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen. Eine Frist, innerhalb der eine Außenprüfung abzuschließen ist, wird nicht bestimmt (vgl. BFH v. 20.7.2005, X R 74/01).

Die Klage wird abgewiesen.