FG Köln - Urteil vom 10.04.2000
2 K 214/00
Normen:
AO 1977 § 8 ; AO § 9 S 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 3; EStG § 64 Abs. 2, Abs. 3 S 1; EStG § 70 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 747

Fortdauer des Anspruchs bei ins Ausland entführtem Kind

FG Köln, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 214/00

DRsp Nr. 2001/1944

Fortdauer des Anspruchs bei ins Ausland entführtem Kind

Der Kindergeldanspruch besteht für ein widerrechtlich ins Ausland entführtes Kind im Umkehrschluß aus § 9 Abs. 2 AO noch 6 Monate weiter, soweit nicht schon vorher Anhaltspunkte für die Aussichtslosigkeit der Rückkehrbemühungen des kindergeldberechtigten Elternteils ergeben. Die Frage nach dem Wohnsitz des Kindes ist aus der Perspektive zum Zeitpunkt der Entführung zu beurteilen.

Normenkette:

AO 1977 § 8 ; AO § 9 S 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 3; EStG § 64 Abs. 2, Abs. 3 S 1; EStG § 70 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für ein Kind, das widerrechtlich in die Türkei entführt worden ist.