BFH - Beschluß vom 28.06.2000
IV B 35/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 33

Fortführung der Tätigkeit nach Praxisveräußerung

BFH, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen IV B 35/00

DRsp Nr. 2000/9564

Fortführung der Tätigkeit nach Praxisveräußerung

Die Fortführung der bisherigen Tätigkeit steht einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nur dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang erfolgt. Ob die Fortführung der beruflichen Tätigkeit auf Dauer angelegt ist oder diese nur der sanften Überleitung des Patientenstamms dienen soll, ist für die Anwendung des Tatbestands der Praxis-/Teilpraxisveräußerung in § 18 Abs. 3 EStG, der die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geäußerten gewichtigen Zweifeln daran, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).