FG München - Urteil vom 11.03.2020
4 K 3174/17
Normen:
AO § 365 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2;

Fortführung des Einspruchsverfahrens gegen den neuen Verwaltungsakt bei Identität der Adressaten und des Besteuerungsgegenstands des unwirksamen und ersetzenden Verwaltungsaktes

FG München, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 4 K 3174/17

DRsp Nr. 2022/7287

Fortführung des Einspruchsverfahrens gegen den neuen Verwaltungsakt bei Identität der Adressaten und des Besteuerungsgegenstands des unwirksamen und ersetzenden Verwaltungsaktes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) den Einspruch der Klägerin gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung zu Recht als unzulässig abgelehnt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 der Abgabenordnung (AO) nicht gewährt hat.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der B KG war. Letztere war bis 21. März 2014 Eigentümerin des Grundstücks in X-Stadt. C AG war über die D KG mittelbar an der B KG beteiligt.

Aufgrund von mehreren Erwerbsvorgängen in der Zeit vom 7. Mai 2002 bis zum 19. Januar 2007 gingen 95 % der Anteile an der C AG auf die neue Anteilseignerin E S.p.A. über.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 teilte die Betriebsprüfungsstelle dem FA mit, dass aufgrund der Erwerbsvorgänge am 7. Mai 2002 und am 19. Januar 2007 95 % der Anteile an der C AG i.S.d. § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf die E S.p.A. übergegangen sind. Betroffen sei der Grundbesitz in X-Stadt.