Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. ... wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 16. März 2021 beendet worden ist.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs die Fortführung eines Berufungsverfahrens. In der Sache streiten die Beteiligten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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