LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.08.2021
L 2 AS 205/21 WA
Normen:
BGB §§ 116 ff.; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2446/16

Fortführung des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens nach Anfechtung eines gerichtlichen VergleichsBefugnis des LSG zur Beendigung des Verfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 205/21 WA

DRsp Nr. 2022/14959

Fortführung des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs Befugnis des LSG zur Beendigung des Verfahrens

1. Ist ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich erledigt worden und begehrt der Berufungskläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil er den Vergleich zu Unrecht für nicht wirksam hält, kann das LSG entsprechend § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss feststellen, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet worden ist.2. Enthält der Vergleich bereits eine Kostenregelung, ist in dem Beschluss nur noch über die weiteren Kosten zu entscheiden.3. Zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs

Tenor

Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. ... wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 16. März 2021 beendet worden ist.

Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 116 ff.; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs die Fortführung eines Berufungsverfahrens. In der Sache streiten die Beteiligten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.