BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 79/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1232
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 250/02

Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungshandelns

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 79/04

DRsp Nr. 2005/7831

Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungshandelns

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein aus Art. 3 des GG herzuleitender Anspruch auf Fortführung einer dem gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht. Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht".

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt --KiStA--) einen von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrten Teilerlass von Kirchensteuer für das Jahr 1989 zu Recht abgelehnt hat.

Die Kläger, beide Angehörige der katholischen Kirche, sind Ehegatten, die im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Grundlage der sie betreffenden Einkommensteuerfestsetzung 1989 waren u.a. Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, darin enthalten außerordentliche Einkünfte (Entnahme- und Veräußerungsgewinne), die nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert wurden. Auf der Grundlage der sich so ergebenden Einkommensteuer setzte das KiStA Kirchensteuer 1989 fest.