OLG Dresden - Beschluss vom 15.04.2024
12 W 649/23
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 444
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.12.2022
LG Dresden, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2047/22

Fortgeltung der arbeitsgerichtlichen Kostenprivilegierung nach Verweisung des Rechtstreits vom Arbeitsgericht an das Landgericht

OLG Dresden, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 12 W 649/23

DRsp Nr. 2024/6675

Fortgeltung der arbeitsgerichtlichen Kostenprivilegierung nach Verweisung des Rechtstreits vom Arbeitsgericht an das Landgericht

Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Rechtstreit von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wird. Die für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei (nur) vor dem Arbeitsgericht angefallenen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig. Eine Kostenerstattung erfolgt jedoch dann, wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei in dem späteren Verfahren nach der Verweisung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht (erneut) angefallen sind.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 14.09.2023, Az.: 11 O 2047/22, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 16.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 1.193,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2023 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 17.01.2023 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.