LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2017
4 Sa 34/16
Normen:
BetrAVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 5
LAGE BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11
LAGE BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 1
LAGE UmwG § 324 Nr. 3
ZInsO 2017, 1040
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8033/14

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach einer Unternehmensspaltung bzw. nach einem Betriebsübergang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 34/16

DRsp Nr. 2017/6821

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach einer Unternehmensspaltung bzw. nach einem Betriebsübergang

1. Betriebsvereinbarungen gelten nach Unternehmensspaltungen beim Erwerber auch dann kollektivrechtlich weiter, wenn die Spaltung nicht mit einem Teilbetriebsübergang einhergeht, wenn die abgespaltenen Vermögensteile beim neuen Rechtsträger in eine erstmals geschaffene neue betriebliche Verbundenheit ohne wesentliche organisatorische Änderungen eingegliedert werden.2. Nach einem Betriebsübergang werden gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BetrVG beim Betriebsveräußerer geltende Betriebsvereinbarungen durch die beim Erwerber geltenden Betriebsvereinbarungen abgelöst. Die Ablösung unterlegt keinem generellen Verschlechterungsverbot. Ein solches kann auch der Scattolon-Entscheidung des EuGH (EuGH 6. September 2011 - C-108/10) nicht entnommen werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 22.04.2016 (19 Ca 8033/14) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsgrundlage und den Inhalt der bei der Beklagten zugunsten des Klägers bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger ist am ... geboren und verheiratet.

1. 2. 1. a. b) a) b)