BFH - Urteil vom 12.07.2000
II R 31/99
Normen:
BewG § 20, § 22 Abs. 2, 4, § 75 Abs. 5, 6 ; AO (1977) §§ 130 f., 163;
Fundstellen:
BB 2000, 2142
BFHE 192, 113
BStBl II 2000, 563
DB 2000, 2308
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Fortschreibung der festgestellten Grundstücksart

BFH, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen II R 31/99

DRsp Nr. 2000/7610

Fortschreibung der festgestellten Grundstücksart

»Die Fortschreibung der festgestellten Grundstücksart nach § 22 Abs. 2 BewG kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen die auf einen früheren Stichtag vorgenommene (Art-)Feststellung auf einer Billigkeitsmaßnahme des FA nach § 163 AO 1977 beruht. Voraussetzung ist, dass sich die für die frühere Billigkeitsmaßnahme maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt geändert haben.«

Normenkette:

BewG § 20, § 22 Abs. 2, 4, § 75 Abs. 5, 6 ; AO (1977) §§ 130 f., 163;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem 1984 errichteten Wohngebäude. Dieses enthält im Erd- und Kellergeschoss Wohnräume, die über eine gemeinsame Eingangsdiele zu erreichen und räumlich nicht gegeneinander abgeschlossen sind. Die Räume im Erdgeschoss bewohnte die Klägerin mit ihrer Familie, während die im Kellergeschoss gelegenen seit 1984 von der Schwiegermutter der Klägerin als Wohnung genutzt wurden.