Streitig ist, ob der Beklagte die im Erörterungstermin erzielte tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen zutreffend umgesetzt hat.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen, in den Streitjahren 1988 bis 1992 mit 6 bis 8 Taxen. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Streitjahre ergingen zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO - Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen.
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