OLG Celle - Beschluss vom 08.03.2019
9 W 17/19
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1729
DB 2019, 1436
GmbHR 2019, 476
MDR 2019, 878
NZG 2019, 543
NZI 2019, 431
ZIP 2019, 611
ZInsO 2019, 959
ZInsO 2020, 31
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des InsolvenzplanverfahrensRegistergerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Fortführung

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 9 W 17/19

DRsp Nr. 2019/5275

Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens Registergerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Fortführung

1. Eine GmbH kann nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung enthält. 2. Das Registergericht kann das aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Nr. 4 herrührende Erfordernis, wonach die Fortführung einen Insolvenzplan, "der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht", voraussetzt, selbstständig prüfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem das Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird, schließt diese registergerichtliche Prüfung nicht aus. 3. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne - im Streitfall etwa sechs Monate -, so kommt auch die Anwendung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht.

Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Lüneburg vom 7. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 30.000 € § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG.