I. Die verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2001 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie legte gegen den für dieses Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2002 Einspruch ein und beantragte, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Zur Begründung ihres Einspruchs trug sie vor, dieser richte sich gegen die Struktur der Einkommensteuer und der damit verbundenen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Steuerlast. Die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sei nicht mehr gegeben.
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