BFH - Urteil vom 26.09.2006
X R 39/05
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 363 Abs. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 296
BFHE 215, 1
BStBl II 2007, 222
DB 2007, 268
DStRE 2007, 316
NVwZ-RR 2007, 69
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4546/03

Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde; Voraussetzung der sog. gesetzlichen Zwangsruhe; keine Teileinspruchsentscheidungen; Ergänzung einer Ermessensentscheidung; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs eines Ruhens des Verfahrens

BFH, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen X R 39/05

DRsp Nr. 2007/345

Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde; Voraussetzung der sog. gesetzlichen Zwangsruhe; keine Teileinspruchsentscheidungen; Ergänzung einer Ermessensentscheidung; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs eines Ruhens des Verfahrens

»Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 363 Abs. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

I. Die verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2001 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie legte gegen den für dieses Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2002 Einspruch ein und beantragte, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Zur Begründung ihres Einspruchs trug sie vor, dieser richte sich gegen die Struktur der Einkommensteuer und der damit verbundenen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Steuerlast. Die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sei nicht mehr gegeben.