FG Münster - Urteil vom 21.02.2002
3 K 8159/98 VSt
Normen:
AO § 363 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 74 ;

Fortsetzunge des Einspruchsverfahrens - Ruhen des Finanzgerichtsverfahrens - Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Vermögensteuer

FG Münster, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 8159/98 VSt

DRsp Nr. 2005/9262

Fortsetzunge des Einspruchsverfahrens - Ruhen des Finanzgerichtsverfahrens - Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Vermögensteuer

1) Die Entscheidung des FA, ein die Vermögensbesteuerung auf den 1.1.1996 betreffendes Einspruchsverfahren fortzusetzen, ist ermessensgerecht, wenn zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zwar noch weitere Verfahren beim BVerfG und BFH anhängig sind, aus bereits ergangenen Entscheidungen dieser Gerichte sich jedoch ergibt, dass das mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Vermögensteuerrecht bis zum 31.12.1996 weiterhin anwendbar sein soll. 2) Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens kommt bei dieser Entscheidungslage ebenfalls nicht in Betracht. 3) Der Halbteilungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die steuerliche Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen öffentlicher und privater Hand liegt. Vergleichsmaßstab ist die Summe aus Einkommensteuer und Vermögensteuer im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte, wobei Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht in den Belastungsvergleich einzubeziehen sind.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 S. 2, 4 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Vermögensteuer (VSt) auf den 01.01.1996 der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.