FG Münster - Urteil vom 07.03.2014
11 K 1725/12 F
Normen:
EStG § 7g Abs 3; FGO § 100 Abs 1 S 4;

Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende Auflösung einer Investitionsrücklage

FG Münster, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 11 K 1725/12 F

DRsp Nr. 2014/9047

Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende Auflösung einer Investitionsrücklage

Steht durch Zeitablauf fest, dass die Investition innerhalb des in § 7g Abs. 3 EStG normierten Investitionszeitraums nicht getätigt wurde, ist die Rücklage rückwirkend aufzulösen. Hierdurch tritt die Erledigung eines anhängigen Rechtsstreits ein.

Normenkette:

EStG § 7g Abs 3; FGO § 100 Abs 1 S 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob zugunsten der 2. I. X GmbH & Co. KG bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte des Jahres 2009 (Streitjahr) vorübergehend ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) – EStG – gewinnmindernd berücksichtigt werden konnte. Da die Investition nachfolgend nicht getätigt wurde und deshalb ein etwaiger Abzugsbetrag im Streitjahr 2009 jedenfalls wieder rückgängig zu machen wäre, wird die gewinnmindernde Berücksichtigung nicht mehr begehrt.