1. Der Senat hat für zweckmäßig gehalten, die Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe --PKH-- (I S 13/01) und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (I B 8/02) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen.
Nach § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2000 IV S 1/99, BFH/NV 2000, 882).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|