BFH - Beschluß vom 15.05.2002
I B 8/02
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1317

Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen I B 8/02 - Aktenzeichen I S 13/01

DRsp Nr. 2002/10460

Fortsetzungsfeststellungsklage

Für ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss jedoch geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Kl. zu führen. Diese Voraussetzung ist substantiiert darzulegen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Der Senat hat für zweckmäßig gehalten, die Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe --PKH-- (I S 13/01) und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (I B 8/02) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen.

Nach § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2000 IV S 1/99, BFH/NV 2000, 882).